Die Hilfsorganisation im bewaffneten Konflikt
Rolle und Status unparteiischer humanitaerer Organisationen im humanitaeren Voelkerrecht
(Author) Karenfort Jorg KarenfortIn bewaffneten Konflikten stehen humanitare Organisationen wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder Arzte ohne Grenzen nicht selten zwischen den Fronten. Die Rechtsstellung dieser Organisationen verbleibt indes haufig ungeklart. Das geltende humanitare Volkerrecht weist unparteiischen humanitaren Organisationen wichtige Funktionen als > der Humanitat zu und macht sie als qualifizierte Gruppe von nichtstaatlichen Organisationen - zumindest partiell - zu Rechtssubjekten des Volkerrechts. Besondere Beachtung gebuhrt dem Rechtsverhaltnis dieser Organisationen zu den betroffenen Konfliktparteien; dabei stehen Fragen nach etwaigen Pflichten der Parteien zur Annahme der angebotenen Hilfeleistung sowie zur Kooperation mit den unparteiischen humanitaren Organisationen im Vordergrund. Aus dem Inhalt: Nichtstaatliche Organisationen (NGOs) - Spannungsfeld zwischen Politik und Recht, zwischen Krieg und Humanitat - Rechtsstellung einer qualifizierten Gruppe von NGOs nach humanitarem Volkerrecht, den sogenannten unparteiischen humanitaren Organisationen - IKRK, dem als primus inter pares eine volkerrechtliche Sonderrolle zugewiesen ist - Stellen diese Organisationen eine eigenstandige Kategorie von Rechtssubjekten des humanitaren Volkerrechts dar? - Die besonderen Rechtsverhaltnisse zwischen solchen Organisationen und den Konfliktstaaten - Pflichten zur Annahme der angebotenen Hilfeleistung sowie zur Kooperation mit den unparteiischen humanitaren Organisationen.